den Auftrag telefonisch erteilt habe. Zudem habe der Kunde den Aktienverkauf genehmigt, weil er keine Reaktion auf die Börsenabrechnung gezeigt und auch nach dem Erhalt der Depotauszüge nicht reagiert habe. Zudem habe Dr. WY___ sel. über den Verkaufserlös verfügt und auch damit den Verkauf der VW- Aktien im März 2008 genehmigt. Bezüglich des im CMS erwähnten Barbezuges von EUR 45'000.00 des Kunden bei seinem Bankbesuch am 14. März 2008 führt die Beklagte aus (act. B 4 E. 2.2, S. 12), dass dieser CMS-Eintrag ihres Erachtens korrekt sei und der Barbezug nur kulanterweise ersetzt worden sei.