sel. habe beim Gespräch vom 14. März 2008 vielmehr erklärt, dass er die VW- Aktien nicht verkaufen wolle, weil diese zum „Familiensilber“ gehören würden. Als Motiv für den vertragswidrigen Aktienteilverkauf führen die Kläger aus, dass LU___ sel. damals Liquidität auf dem EUR-Konto von Dr. WY___ sel. für seine Barveruntreuungen gebraucht habe. Zudem habe er dessen CHF-Konto ausgleichen müssen, weil dieses aufgrund von widerrechtlichen Fremdüberweisungen auf Konti von D___ und E___ bei der Privatbank F___ AG einen Minussaldo aufgewiesen habe. Die Börsenabrechnung dieses Geschäfts sei Dr. WY__