in der Bankfiliale in C___ besucht habe. Der CMS- Eintrag, dass er bei diesem Besuch EUR 45'000.00 bar bezogen habe, entspreche nicht der Wahrheit, was die Beklagte als widerrechtliche Handlung akzeptiert und im Teilvergleich abgegolten habe. Aber auch der CMS-Eintrag, dass LU___ sel. den Kunden Dr. WY___ sel. auf die überproportionale Grossposition bei den VW-Aktien aufmerksam gemacht habe und dieser sich überlege, einen Teil dieser Aktien abzubauen, sei falsch. Dr. WY___ sel. habe beim Gespräch vom 14. März 2008 vielmehr erklärt, dass er die VW- Aktien nicht verkaufen wolle, weil diese zum „Familiensilber“ gehören würden.