Nach Auffassung des Obergerichts ist das rechtliche Gehör der Beklagten durch die Entscheidbegründung der Vorinstanz in keiner Weise verletzt worden: Bei einigen gerügten Stellen hat diese den Standpunkt der Beklagten explizit verworfen, bei andern ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz implizit, dass sie eine andere Meinung vertritt. Daran, dass sie die Eingaben der Beklagten sorgfältig studiert und sich mit deren Argu-