Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Nach Meinung des Bundesgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 126 I 97 E. 2b; kritisch dazu PAUL OBERHAM- MER, a.a.O, N. 9 zu Art. 53 ZPO).