2016, N. 19 zu Art. 53 ZPO). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, den Entscheid zu begründen; der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung des Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt.