Beide Parteien haben im Berufungsverfahren Noven vorgetragen und deren Zulässigkeit wechselseitig je bestritten. Im Folgenden setzt sich das Obergericht lediglich mit denjenigen Noven näher auseinander, welche für die Beurteilung der Berufung relevant sind. Diese werden jeweils im Zusammenhang, in dem sie vorgebracht werden, abgehandelt. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.