Letztere verlangt jeweils vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 3‘461‘757.95, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 308 ZPO ). 1.3.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht