Seite 6 Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO ). Die Kläger verlangen vor beiden Instanzen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen; Letztere verlangt jeweils vollumfängliche Klageabweisung.