Gegen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts haben die Parteien keine Einwände erhoben (act. B 1 Rz. 4, S. 10; B 9 Rz. 23, S. 19). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Parteiwechsel werden von der Beklagten zwar kritisiert, gleichwohl verzichtet sie indessen explizit darauf, diesen Punkt anzufechten (act. B 1 Rz. 5, S. 11). Weil die Kläger diesen Punkt nicht beanstanden (act. B 9 Rz. 23, S. 19), bleibt es somit bei den Feststellungen der Vorinstanz. 1.3 Streitwert 1.3.1 Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung