b) Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 75‘000.00 zu leisten (act. B 6). Dieser ging am 15. März 2018 bei der Gerichtskasse ein (act. B 7). c) Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2018 (act. B 9). d) Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 11). e) Am 22. Mai 2018 und am 1. Juni 2018 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (act. B 12 und B 14).