Seite 4 D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/141A), liess die Beklagte gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 5. Februar 2018 erfolgt war (act. B 5/145), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Dr. iur. AA___ , vom 5. März 2018 Berufung erklären (act. B 1).