Die Gerichtskosten von CHF 90‘400.00 wurden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von den Klägern geleisteten Kostenvorschusses von CHF 75‘000.00. Den Klägern 1-3 als Solidargläubigern wurde ein Rückgriffsrecht in Höhe von CHF 75‘000.00 auf die Beklagte eingeräumt. Schliesslich wurde Letztere verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 148‘993.85 zu bezahlen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.