Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 1. Abteilung, vom 21. September 2017 wurde die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 90‘400.00 wurden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von den Klägern geleisteten Kostenvorschusses von CHF 75‘000.00. Den Klägern 1-3 als Solidargläubigern wurde ein Rückgriffsrecht in Höhe von CHF 75‘000.00 auf die Beklagte eingeräumt.