B 5/50), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 beantragte, diese nicht zuzulassen (act. B 5/60). Am 17. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt (act. B 5/65). Das Kantonsgericht fasste einen Beweisbeschluss (act. B 5/78). Im anschliessenden Beweisverfahren holte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft (act. B 5/83) und beim Konkursamt (act. B 5/84) des Kantons Appenzell Ausserrhoden Akten ein. Zudem wurde bei der FINMA eine Nachfrage durchgeführt (act. B 5/85). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2016 die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (act.