B 5/2/11). Ausdrücklich vorbehalten und von diesem Teilvergleich nicht tangiert, waren allfällige weitere Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund allfällig anderer widerrechtlich erfolgter Transaktionen und Handlungen des ehemaligen Mitarbeiters LU___ sel. und/oder von Drittpersonen (Ziff. 5 des Teilvergleichs, act. B 5/2/11). Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage geltend, LU___ sel. habe am 17. März 2008 ohne entsprechenden Auftrag durch Dr. WY___ sel., 3'010 VW-Aktien verkauft.