In der Teilvereinbarung vom 18./22. August 2011 bzw. 1. September 2011 stellten die Parteien fest, dass der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, LU___ sel., widerrechtlich und ohne entsprechenden Auftrag des Erblassers/Kunden Dr. WY___ sel. Transaktionen zu Gunsten von Drittpersonen vorgenommen hatte. Sie einigten sich auf eine Restitution der unrechtmässigen Kontobezüge durch die Beklagte (vgl. act. B 5/2/11).