2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei. im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden K1Z 13 44 vom 21. September 2017 sei aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor beiden Instanzen.