3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Es sei die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin. b) der Beklagten und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.