Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.09.17; K1Z 13 44 Rechtsbegehren a) der Kläger und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1-3 CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 2. Eventualantrag: Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1-3 einen nach richterlichem Ermessen bestimmten Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen.