Seite 23 Beide Parteien haben auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet und keine schriftliche Begründung verlangt. Der Entscheid ist am 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr reduziert sich somit um einen Drittel, d.h. um CHF 666.70. 5. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘136.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. Dieser Entscheid ist am 6. September 2018 in Rechtskraft erwachsen.