Sofern keine Partei eine Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30; in dem Fall wird der Saldo von CHF 666.70 an den Berufungskläger zurückerstattet und dessen Regressrecht auf die Berufungsbeklagte beträgt noch CHF 1‘333.30, und es wird lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt.