4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 in voller Höhe zu ersetzen. Sofern keine Partei eine Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30;