Weil keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen resp. die Begründung verlangt hat, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30. Der Betrag von CHF 666.70 wird dem Berufungskläger zurück erstattet und ihm im Betrag von CHF 1‘333.30 das Regressrecht auf die Berufungsbeklagte eingeräumt. 3.2 Parteientschädigung Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO).