Die Kostenregelung und -verteilung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten (act. B 1). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. 3.2 Prozesskosten im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger vollumfänglich obsiegt. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), werden demzufolge der Berufungsbeklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).