2.3.6 Die geltend gemachten Vor- und Nachbereitungshandlungen von je rund 30 Minuten (act. B 1 Rz. 28) sind für das Obergericht nachvollziehbar. Das bedeutet, dass der Berufungskläger ab 06.15 Uhr am Morgen (Ankunft Bahnhof Hardbrücke 05.31 Uhr + 10 Minuten Fussweg + 30 Minuten Vorbereitung) und bis abends 23:50 Uhr (einschliesslich Nachbearbeitung 30 Minuten + 10 Minuten Fussweg) den öffentlichen Verkehr benützen kann. Gemäss den im Recht liegenden Dienstplänen benötigte er das Auto im: