2017, Anh. UB N 55; PHILIPPE MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 1223-1240, S. 1233). Ist aufgrund der konkreten Verhältnisse (Arbeitsort, Arbeitszeiten, Betreuungspflichten) die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, sind die Kosten des Privatfahrzeuges zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5.2; Urteil Bundesgericht 5P.6/2004 vom 12.03.2004 E. 4). Dem Auto kommt dann Kompetenzcharakter zu. In diesem Fall sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.