2.3.4 Die Verkehrsbetriebe H___ (VBZ) haben am 21. Januar 2015 und 6. Februar 2017 bestätigt, dass der Arbeitsort des Berufungsklägers die Garage G___ ist und seine Dienste mehrheitlich dort beginnen und enden. Weiter wird ausgeführt, dass dieser als Busfahrer im Schichtdienst ausdrücklich auf die Benützung eines eigenen Fahrzeuges angewiesen sei. Dies gelte insbesondere für die Früh- und Spätdienste, bei denen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Verfügungen stehen würden. Das Kreuz bei „unentgeltliche Beförderung“ beziehe sich auf das Gratis-GA.