2.3.2 Der Berufungskläger liess dagegen vorbringen (act. B 1 Rz. 25 ff.), die Vorinstanz lege nicht dar, mit welchen Linien der VBZ er rechtzeitig zu den nachweislichen Früh- und Spätschichten hätte gelangen sollen. Der Durchschnittswert von 1,75 Mal pro Monat sei deshalb nicht nachvollziehbar. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob sie berücksichtigt habe, dass er vor dem ersten Fahreinsatz frühmorgens etwas früher am