2.2.5 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden Einkommen (zum Beispiel bei Selbständigerwerbenden) der Durchschnitt mehrerer Jahre. Dabei darf aber nur auf eine sich in naher Zukunft abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse im konkreten Berufszweig, nicht aber auf ungewisse, nur hypothetische künftige Sachverhalte - wie etwa eine Unsicherheit der allgemeinen Wirtschaftslage - abgestellt werden (JONAS