2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers rügt (act. B 1 Rz. 9 ff.), die Vorinstanz stelle einzig auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2016 ab, obwohl bereits mit Klagebegründung vom 16. Oktober 2015 auf Lohnschwankungen zufolge des unregelmässig erfolgenden Sonntags- und/oder Nachtdienstes hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe es beim Anstellungsverhältnis keine Veränderungen gegeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei schwankenden Einkünften - sei es aus selbständiger wie unselbständiger Tätigkeit - auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel dreier) Jahre abzustellen.