2.2.1 Das Kantonsgericht hielt fest (act. B 4 E. 2.4.5.4, S. 17 f.), der Ehemann arbeite bei den Verkehrsbetrieben H___ (VBZ) als Buschauffeur. Gemäss Lohnausweis 2016 habe er CHF 76‘002.00 netto verdient, wobei der Anteil am Gewinn bei der Kundenumfrage CHF 500.00 betrage. In den Jahren 2014 und 2015 sei ihm kein Gewinnanteil ausbezahlt worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um einen regelmässig ausbezahlten Lohnbestandteil handle. Nach Abzug des Gewinnanteils von CHF 500.00 resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 75‘502.00 netto oder pro Monat CHF 6‘291.83 (inkl. 13. Monatslohn).