Weil er zudem weder gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- sowie Betreuungsunterhalt) noch gegen die zeitliche Staffelung der Unterhaltsbeiträge (sowohl des Ehegatten- wie des Kindesunterhalts) Einwendungen macht (act. B 1 Rz. 35), kann das Obergericht sich auf die Überprüfung der beiden erwähnten Parameter beschränken und im Übrigen die Voraussetzungen für die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau als gegeben erachten. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. B 4 E. 2.4.10, S. 34 ff.).