Unter Ausserachtlassung des soeben Ausgeführten hat das Kantonsgericht einzig auf den Jahreslohn 2016 abgestellt (act. B 4, E. 2.4.5.4, S. 17). Auf welcher Grundlage die Vorinstanz das massgebliche Einkommen berechnet hat, ist für den Berufungskläger erst aus der schriftlichen Urteilsbegründung ersichtlich geworden, welche ihm am 2. Dezember 2017 zugestellt wurde (K2Z 14 34, act. 121). Dasselbe gilt mit Bezug auf die zugestandenen Arbeitswegkosten.