In der Berufungsschrift bringt der Berufungskläger verschiedene Noven vor. Namentlich hat das Kantonsgericht seines Erachtens nicht berücksichtigt, dass sowohl seine monatlichen Einkünfte wie auch der Jahreslohn aufgrund der unregelmässig anfallenden Zulagen für Sonntags- und/oder Nachtdienst schwanken (act. 1 B Rz. 14 und 16 f.). Weiter hat es dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Berufungskläger sowohl bei Antritt als auch am Ende einer Schicht gewisse Vorbereitungs- resp. Nachbereitungshandlungen durchführen muss, welche je rund 20 bis 30 Minuten in Anspruch nehmen (act. B 1 Rz. 26 ff.).