Nach Auffassung des Obergerichts muss diese Frage allerdings nicht endgültig beantwortet werden, denn falls das Gericht weitere Abklärungen für notwendig erachtet (z.B. den Lohnausweis des Berufungsklägers für 2017), kann es diese auch gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO und Art. 316 Abs. 3 ZPO - selbst unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime - treffen (z.B. wenn sich diese Massnahme durch zulässige Noven aufdrängt; PETER GUYAN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 10 f. zu Art. 153 ZPO und N. 9 zu Art. 316 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl.