Der Berufungskläger macht geltend (act. B 1 Rz. 9), sein Einkommen sei sowohl für den Kindes- als auch für den Ehegattenunterhalt massgebend. Die Ermittlung des Erwerbseinkommens sei daher auch für die Kinderbelange bzw. den Kindesunterhalt von Belang. Die Ermittlung des Einkommens unterliege daher der Offizialmaxime und sei im Sinne von Art. 296 ZGB von Amtes wegen abzuklären.