Zusammenfassend hat das Obergericht bei der Beurteilung der Berufung auf die Akten und Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Vorbringen in der Berufung abzustellen. Lediglich, wenn es aufgrund von zulässigen Noven des Berufungsklägers weitere Beweis abnimmt/einholt, hat es der Berufungsbeklagten gemäss Art. 153 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieser Pflicht ist es vorliegend mit Verfügung vom 26. April 2018 nachgekommen (act. B 14). 1.5 Anwendbares Recht