150 Abs. 1 ZPO). Lediglich falls eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und die anwesende Partei Noven vorbringt, ist das Gericht im Lichte des Gehörsanspruchs (Art. 153 ZPO) gehalten, der säumigen Partei Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme einzuräumen (SARAH SCHEIWILLER, a.a.O., Rz. 634).