In der Dissertation von SARAH SCHEIWILLER (a.a.O., Rz. 597) noch folgendes: Der Sachverhalt kann im Berufungsverfahren nur unter den restriktiven Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ergänzt werden. In diesem Umfang trifft den Berufungsbeklagten eine Bestreitungslast, d.h. er hat in der Berufungsantwort im Einzelnen anzugeben, welche neuen Tatsachenbehauptungen er anerkennt und bestreitet. Bei fehlender Bestreitung gelten die neuen Tatsachenbehauptungen als erwahrt und sind grundsätzlich ohne weiteres dem Entscheid zugrunde zu legen (Art. 150 Abs. 1 ZPO).