SCHEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2016, Rz. 602 f.) und dem Bundesgericht (Urteil 5A_438/2012 vom 27.8.2012 E. 2.4) ist hier aufgrund der Akten zu entscheiden, wobei der von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich vorgebrachte Prozessstoff zu berücksichtigen ist. Die unterlassene Berufungsantwort bewirkt indessen keine Anerkennung der Berufungsanträge (BENEDIKT SAILER, a.a.O., § 14, Rz. 1135).