Der Berufungsbeklagten konnte sowohl das erstinstanzliche Urteilsdispositiv als auch das begründete Urteil des Kantonsgerichts zugestellt werden (K2Z 14 34, act. 110 und 120). Die letzte Zustellung erfolgte am 1. Dezember 2017. Aufgrund der Rechtsmittelerklärungen konnte die Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen, dass die Sache mit dem erstinstanzlichen Urteil erledigt ist, sondern musste innerhalb einer gewissen Zeit nach der Zustellung noch mit einer Berufung durch den Berufungskläger rechnen. Bei der Zustellung vom 30. Januar 2018 kann deshalb von der Zustellfiktion ausgegangen werden (Art. 138 Abs. 3 lit.