Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO sind gegeben und im Übrigen unbestritten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Berufung ist rechtzeitig erfolgt (Art. 311 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Seite 9 1.3 Streitwert Nachdem der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich Ausführungen zum Streitwert. 1.4 Säumnis der Berufungsbeklagten