c) Die Berufungsbeklagte reagierte innert der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort / Anschlussberufung nicht (act. B 7 bis B 9). d) Am 12. April 2018 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufgefordert, den Lohnausweis 2017, die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2018 sowie seine Kostennote einzureichen (act. B 10). e) Die verlangten Unterlagen gingen am 26. April 2018 beim Obergericht ein (act. B 11 bis B 13). f) Auch auf die Zustellung der in lit. e erwähnten Schriftstücke hin (act. B 14), erfolgte seitens der Berufungsbeklagten wiederum keine Reaktion.