10. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF …41.00 Auslagen CHF 8‘400.00 Gebühr CHF 8‘441.00 insgesamt, werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.