f) Der Rechtsvertreter des Ehemanns teilte am 5. September 2017 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe (K2Z 14 34, act . 115 f.). C. Entscheid der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, fällte am 22. August 2017 folgendes Urteil: „1. Die Ehegatten A___/B___ werden geschieden. 2. Die Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008, und C3___, geb. XX.XX.2008, verbleiben in der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie werden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.