Seite 4 59). Am 7. September 2016 wurde der Ehefrau für die Einreichung einer Duplik eine Nachfrist von 15 Tagen angesetzt (K2Z 14 34, act. 65). Die Duplik datiert vom 11. Oktober 2016. Rechtsanwalt K___ erklärte darin, dass er seine Mandantin mehrfach aufgefordert habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Leider habe sie nicht geantwortet. Entsprechend sei die Duplik zur Interessenwahrung aufgrund der Akten eingereicht worden (K2Z 14 34, act. 67, S. 1).