a) Am 1. Oktober 2014 liessen die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichen. Sie beantragten neben der Scheidung, dass die Nebenfolgen durch das Gericht zu beurteilen seien (K2Z 14 34, act. 1 f.). Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung der Ehegatten statt (K2Z 14 34, act. 26). Nachdem keine Einigung gefunden werden konnte, wurden die Ehegatten aufgefordert, bezüglich der Scheidungsfolgen definitive Anträge zu stellen und diese zu begründen (K2Z 14 34, act. 42).