Seite 3 b) Der Ehemann beantragte mit Gesuch vom 1. September 2011 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Erlass von Eheschutzmassnahmen (K2Z 14 34, act. 13.1). Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. August 2011 getrennt leben. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater und den Kindern wurde das Recht eingeräumt, ein Wochenende sowie zwei weitere Tage pro Monat miteinander zu verbringen und es wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet.