7. Die gemäss Freizügigkeitsgesetz noch zu bestimmenden Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge seien je hälftig zu teilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Die bisherige Ziffer 7 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 (Verfahren Nr. K2Z 14 34) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei neu zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: